Die Europäische Erbrechtsverordnung ist seit dem 17.08.2015 in Kraft – welches Erbrecht gilt, was ist sonst neu?
Seit dem 17.08.2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung, welches Erbrecht bei einem internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege haben in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, in Irland und in Dänemark) danach zu beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Für das deutsche Erbrecht bedeutet die EU-Erbrechtsverordnung einen Paradigmenwechsel. Nach bisherigem deutschem Erbrecht ist für die anzuwendenden Rechtsnormen die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend gewesen. War der Erblasser deutscher Staatsangehöriger, galt im Grundsatz deutsches Erbrecht. Seit dem 17.08.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder an diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt. Dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter, zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten.
Allgemein können ausländische Erbrechtsordnungen erheblich von den deutschen erbrechtlichen Bestimmungen abweichen. Im Besonderen gilt dies zum Beispiel für die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (Ehegattentestament) und für das Pflichtteilsrecht.
Es empfiehlt sich regelmäßig, von der Rechtswahlklausel der EU-Erbrechtsverordnung Gebrauch zu machen und das "vertraute" Erbrecht des Heimatstaates zu wählen, um im Erbfall unliebsame Überraschungen aufgrund der Anwendbarkeit fremder Rechtsordnungen zu vermeiden.
Weiter neu sind Bestimmungen zum Europäischen Nachlasszeugnis, welches die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erleichtern soll. Der Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts konnte in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Anerkennung im Ausland führen bzw. erforderte zusätzliche Maßnahmen wie etwa eine Apostillierung (Apostille). In der Praxis funktioniert die Abwicklung von ausländischen Nachlassfällen jedoch trotz des Europäischen Nachlasszeugnisses (noch) nicht immer reibungslos.
Dr. Johannes von Schönfeld LL.M, übernimmt die Kommentierung des Länderberichts zum liechtensteinischen Erbrecht. Wir freuen uns über seinen Beitrag im Standardwerk zu den Erbrechten europäischer Staaten! Für den interessierten Leser gibt es den Link zu "Erbrecht in Europa" hier.
Autor: Benjamin Schmidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München und Konstanz