Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 € unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2017, Az. II R 53/14).
In der Beratungspraxis zeigt sich oft eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Anknüpfungspunkte für den Fall, dass weder der Erblasser noch der Erbe in Deutschland wohnansässig(=steuerpflichtig) ist und beide auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Zunächst muss hierzu klargestellt werden, dass im Inland belegenes unbewegliches Vermögen grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Im nun entschiedenen Fall hatte ein in der Schweiz lebendes Ehepaar testamentarisch verfügt, dass die Ehefrau im Fall des vorzeitigen Ablebens des Ehemannes eine Reihe bestimmter Immobilien sowie weitere Wertgegenstände (Aktien etc.) als Vermächtnis erhalten solle. Ein Teil der Immobilien befand sich in Deutschland - das Ehepaar selbst hatte ausschließlich die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnte in der Schweiz.
Als dann der Ehemann vor der Ehefrau verstarb, erbte letztere rund 6,3 Mio CHF, darin enthalten Grundbesitz in Deutschland in Höhe von € 376.951. Das in der Schweiz vorhandene (mobile und immobile) Vermögen ist dort von der Erbschaftsteuer befreit.
Aufgrund der in Deutschland gelegenen Immobilien setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte hierfür einen Freibetrag der Ehefrau in Höhe von lediglich € 2.000. Dies, da in § 16 Abs. 2 ErbStG geregelt ist, dass in den Fällen der Anknüpfung ausschließlich aufgrund des Vorliegens inländischen Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, siehe oben) der Freibetrag zu mindern sei.
Nachdem das Finanzgericht in erster Instanz der hiergegen gerichteten Klage der Erbin stattgegeben hatte, ging das Finanzamt in Revision. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung letztlich bestätigt und ausgeführt, dass § 16 Abs. 2 ErbStG gegen die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und daher auf alle Fälle beschränkter Steuerpflicht nicht anzuwenden ist.
Damit besteht keine Rechtfertigung dahingehend, für nicht in Deutschland steuerpflichtige Erblasser/Erben den regulären Freibetrag (Ehegatte: € 500.000, Kinder: € 400.000) nicht zu gewähren.
Anmerkung: Problematisch werden derartige Fälle, wenn dem Erblasser oder den Erben gem. § 8 AO ein gewöhlicher Aufenthalt im Inland unterstellt wird. Denn in diesem Fall wäre das gesamte Weltvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ErbStG. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann bereits dann angenommen werden, wenn eine in Deutschland befindliche Liegenschaft nicht nur zu Ferienzwecken bewohnt wird. Die Grenze dürfte hier bie ca. 4 - 6 Wochen pro Jahr liegen. Wird eine Immobilie in Deutschland dagegen mehr als 6 Wochen im Jahr bewohnt, wird die Finanzverwaltung voraussichtlich einen gewöhnlichen Aufenthalt unterstellen, was mit steuerlich nachteiligen Konsequenzen verbunden sein kann. Im vorliegenden Fall wäre - selbst unter Ausnutzung des Freibetrages in Höhe von € 500.000 - eine Steuerbelastung in Höhe von rund € 1 Mio angefallen ...
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Autor: Dr. Johannes v. Schönfeld, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht in München und Erding