Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

Nicht selten erhält ein Angehöriger von einem (späteren) Erblasser Bankvollmacht, um sich um dessen Bankgeschäfte zu kümmern. Tritt dann der Erbfall ein und der Angehörige wird nicht alleiniger Erbe, so stellt sich seitens der Erben regelmäßig die Frage nach der rechtlichen Qualifikation solcher Verfügungen, v.a. wenn nicht klar nachgewiesen werden kann, dass diese vereinnahmten Beträge auch an den Verfügenden selbst übergeben wurden. Besonders kritisch ist dies bei getätigten Bar-Abhebung am Geldautomaten, denn diesbezüglich ist im Nachhinein kaum mehr nachweisbar, wer mittels EC-Karte und PIN die Abhebung veranlasst hat.

Das OLG Hamm hatte nun in zweiter Instanz einen Fall zu entscheiden, in welchem zwei Töchter des Erblassers nach dessen Schlaganfall zeitweise die Betreuung übernommen hatten; dafür wurde Ihnen vom Erblasser umfänglich Bankvollmacht erteilt. Während dieser Betreuungszeit erfolgten sowohl Barabhebungen am Bankschalter als auch am Geldautomaten in gesamter Höhe von rund € 35.000
Der (klagende) Testamentsvollstrecker war der Ansicht, dass die Abhebungen rechtsgrundlos bzw. ohne entsprechende Weisung erfolgten und nicht dem Erblasser zuflossen. Daher verlangte er die Rückzahlung dieser Abhebungen an den Nachlass.

Das Gericht hatte zu prüfen, welches Rechtsverhältnis diesen Abhebungen zugrunde lag und ob die abgehobenen Gelder auch dem Beklagten zugute kamen bzw. auf dessen Instruktion hin erfolgten. Im Ergebnis wurde der Erstattungsanspruch abgewiesen, da vorliegend nicht feststellbar war, ob die Beklagten die vereinnahmten Gelder weisungswidrig an den Erblasser weitergeleitet haben.

Zwar wurde festgestellt, dass die Erteilung der Vollmacht und die Abhebungen kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein (rechtlich bindendes) Auftragsverhältnis darstellen. Maßgebend hierfür ist u.a., ob die Vollmacht nur für ein einzelnes Konto oder für sämtliche Konten erteilt wird, und welche wirtschaftlichen Interessen des Erblassers damit auf dem Spiel standen.

Eine Herausgabeverpflichtung besteht allerdings nur, wenn zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wird, dass die Gelder nicht „auftragswidrig“ verwendet wurden. Insoweit war vorliegend ausschlaggebend, dass der Erblasser seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt hatte und danach seine Bankgeschäfte wieder selbst geführt hat, gleichwohl aber bis zu seinem Tode gegenüber den Bevollmächtigten keine Abrechnung über die getätigten Verfügungen verlangt hat.

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Im vorliegenden Fall konnten die Beklagten „nachvollziehbar, lebensnah und glaubhaft die Hintergründe und näheren Umstände der Abhebungen“ erläutern. Das dürfte in der täglichen Praxis eher die Ausnahme darstellen, v.a. wenn Verfügungen eine gewisse Zeit zurück liegen. Einem Bevollmächtigten ist daher anzuraten, bei bestehender Bankvollmacht und Abhebungen/Verfügungen Aufzeichnungen darüber zu führen und jedenfalls die Übergabe abgehobener Beträge an den Vollmachtgeber von diesem quittieren zu lassen.

Generell ist bei Eintritt des Erbfalls und Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers auf den oder die Erben anzuraten, sämtliche vom Erblasser erteilten Vollmachten zu widerrufen und zudem Abrechnung über die gelegten Verfügungen zu fordern. Soweit der Erblasser oder sein(e) Rechtsnachfolger berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung haben dürfen, so lebt die Rechenschaftspflicht des Beauftragten wieder auf und der Geschäftsherr oder sein(e) Rechtsnachfolger können auch für die Vergangenheit noch eine Abrechnung verlangen (vgl. BGH, MDR 2008, 116; NJW-RR 1987, 963). In diesem Fall lässt sich dann mittels der empfohlenen Quittierung nachweisen, dass der Erblasser die Beträge auch erhalten hat.

(OLG Hamm, 10. Zivilsenat, Urteil vom 18.10.2018, Az. 10 U 91/17)

Autor: Dr. Johannes v. Schönfeld, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München

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